AGB

Terms of Langheinrich Vertriebs GmbH

1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

3 Vertragsinhalt
  1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
  2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
  3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
4 Lieferung
    1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
    2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, statt dessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
    3. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten; ebenso wenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.
    4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
    5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
    6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    7. Wenn, infolge des Verschuldens des Käufers, die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
5 Unterbrechung der Lieferung
  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
  3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, darin kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
6 Nachlieferungsfrist (2b)
  1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  2. Will der Käufer Schadenersatzwegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
  3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
  4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
7 Mängelrüge (2b)
  1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
  2.  Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
  3.  Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.
  4. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8 Zahlung (2b)
  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
  2.  Rechnungen sind zahlbar:
    1. 1. innerhalb 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4% Eilskonto;
    2. ab 11. – 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25% Skonto;
    3. ab 31. – 60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
  3. Werden an Stelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
  4.  Bei Zahlung gemäß Abs. 2 Ziff. 2 werden, außer dem Kassaskonto von 2,25%, Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen gewährt.
  5.  Bei Zahlung gemäß Abs. 2 Ziff. 3 werden lediglich Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen vergütet.
  6.  Neben dem Skonto von 4% werden Vorzinsen nicht vergütet.
  7.  Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
Rechnungen ab Zu begleichen mit 4% Skonto am Zu begleichen mit 2,25% Skonto am Zu begleichen netto am
1. – 10. eines Monats 15. des gleichen Monats 5. des nächsten Monats 5. des übernächsten Monats
11. – 20. eines Monats 25. des gleichen Monats 15. des nächsten Monats 15. des übernächsten Monats
21. – ultimo. eines Monats 5. des nächsten Monats 25. des nächsten Monats 25. des übernächsten Monats

Für diese Regulierungsart gelten die Absätze 1 – 3 entsprechend. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

  1.  Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
  2. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  3. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
9 Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  2. or völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
  3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
10 Zahlungsweise
  1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
  2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
  3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen
11 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Sei Pfändung dieser Waren durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
  2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
    • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers
    • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers
    • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
    • Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen.Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
    • Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
    • Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
    • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    • Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zu stehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt
    • Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    • Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
  3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
12 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Umgehungsverbot (Auszug aus den Satzungen) Umgehungen der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig. Inhalt der Einheitsbedingungen sind auch die Abweichungen bzw. Sonderregelungen in den einzelnen Fachkonventionen, auf die hinter den Überschriften der jeweiligen Klausen durch Fußnoten hingewiesen wird, die auf der Rückseite erläutert sind.